Norm
ABGB §302 BRechtssatz
Maßgeblich ist der "lebende Geschäftswert", das ist der Wert, den die Gegenstände im Rahmen des fortzuführenden Unternehmens haben (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft S. 333), der wirkliche Wert der Gegenstände, nicht ihr Liquidations- oder Buchwert (Schlegelberger, HGB II S 1202 f Anm 17). Die Vermögensgegenstände sind nach ihrem wahren Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen (RGR-Komm II S 364 Anm 25). Da der Wert des lebenden Unternehmens zu ermitteln ist, muss auch ein besonderer Wert für den "Geschäftswert" des Unternehmens (good will) eingesetzt werden (Schlegelberger aaO S 1203 Anm 20), der innere Geschäftswert (Hueck aaO S 334). Maßgebliche Faktoren für die Feststellung des Geschäftswertes sind die für die Bewertung des lebenden Unternehmens wichtigen, die Gewinn- und Ertragsaussichten bestimmenden und beeinflussenden, im Machtbereich des Unternehmens liegenden Umstände, die nicht in anderen Posten der Bilanz erfasst und besonders auszuweisen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0010043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019