Norm
ZPO §502 Abs4 ERechtssatz
Die Frage, ob ein Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung anzusehen ist, gehört dem Verfahrensrecht an und kann infolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 4 ZPO vor der Revisionsinstanz nicht mehr aufgerollt werden.Die Frage, ob ein Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung anzusehen ist, gehört dem Verfahrensrecht an und kann infolge der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vor der Revisionsinstanz nicht mehr aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0042709Dokumentnummer
JJR_19700527_OGH0002_0050OB00091_7000000_001