RS OGH 1970/6/2 8Ob121/70

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Veröffentlicht am 02.06.1970
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Norm

AÖSp §26
HGB §408

Rechtssatz

Die Vorschriften des § 26 AÖSp gilt auch hinsichtlich einer vorläufig zu erlegenden Sicherstellung für einen allenfalls zu entrichtenden Zoll. Der Spediteur kann daher - unabhängig davon, ob in der Folge von der Zollbehörde die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung eines Zolles als gegeben angenommen wurden - den Ersatz der von ihm erlegten Sicherstellung vom Empfänger des Gutes verlangen.Die Vorschriften des Paragraph 26, AÖSp gilt auch hinsichtlich einer vorläufig zu erlegenden Sicherstellung für einen allenfalls zu entrichtenden Zoll. Der Spediteur kann daher - unabhängig davon, ob in der Folge von der Zollbehörde die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung eines Zolles als gegeben angenommen wurden - den Ersatz der von ihm erlegten Sicherstellung vom Empfänger des Gutes verlangen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 121/70
    Entscheidungstext OGH 02.06.1970 8 Ob 121/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0049417

Dokumentnummer

JJR_19700602_OGH0002_0080OB00121_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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