Norm
AÖSp §26Rechtssatz
Die Vorschriften des § 26 AÖSp gilt auch hinsichtlich einer vorläufig zu erlegenden Sicherstellung für einen allenfalls zu entrichtenden Zoll. Der Spediteur kann daher - unabhängig davon, ob in der Folge von der Zollbehörde die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung eines Zolles als gegeben angenommen wurden - den Ersatz der von ihm erlegten Sicherstellung vom Empfänger des Gutes verlangen.Die Vorschriften des Paragraph 26, AÖSp gilt auch hinsichtlich einer vorläufig zu erlegenden Sicherstellung für einen allenfalls zu entrichtenden Zoll. Der Spediteur kann daher - unabhängig davon, ob in der Folge von der Zollbehörde die Voraussetzungen für die Befreiung von der Entrichtung eines Zolles als gegeben angenommen wurden - den Ersatz der von ihm erlegten Sicherstellung vom Empfänger des Gutes verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0049417Dokumentnummer
JJR_19700602_OGH0002_0080OB00121_7000000_001