Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Wird das Darlehensansuchen vom Wohnhauswiederaufbaufonds abgewiesen, so ist das Honorar des Architekten (Vorprüfung) fällig, obschon Zahlung erst mit Einlagen der Fondsmittel vereinbart war; wird das Ansuchen hingegen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 weiter behandelt, so ist keine Fälligkeit gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021986Dokumentnummer
JJR_19700603_OGH0002_0060OB00137_7000000_001