RS OGH 1970/6/3 6Ob137/70, 7Ob39/71, 8Ob14/73, 5Ob688/76, 7Ob687/76, 5Ob636/79, 6Ob738/87

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Veröffentlicht am 03.06.1970
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Norm

ABGB §1170

Rechtssatz

Wird das Darlehensansuchen vom Wohnhauswiederaufbaufonds abgewiesen, so ist das Honorar des Architekten (Vorprüfung) fällig, obschon Zahlung erst mit Einlagen der Fondsmittel vereinbart war; wird das Ansuchen hingegen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 weiter behandelt, so ist keine Fälligkeit gegeben.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 137/70
    Entscheidungstext OGH 03.06.1970 6 Ob 137/70
  • 7 Ob 39/71
    Entscheidungstext OGH 24.03.1971 7 Ob 39/71
    Veröff: MietSlg 23200
  • 8 Ob 14/73
    Entscheidungstext OGH 06.02.1973 8 Ob 14/73
    Vgl auch; Veröff: MietSlg 25165
  • 5 Ob 688/76
    Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 688/76
    nur: Wird das Darlehensansuchen vom Wohnhauswiederaufbaufonds abgewiesen, so ist das Honorar des Architekten (Vorprüfung) fällig, obschon Zahlung erst mit Einlagen der Fondsmittel vereinbart war. (T1) Beisatz: Aus einer solchen Vereinbarung läßt sich kein Verzicht auf den unbedingt erhobenen Honoraranspruch ableiten (MietSlg 23200); mit der Ablehnung des Ansuchens um Förderungsmittel aus dem WWF ist vielmehr die Grundlage für die Vereinbarung über die Hinausschiebung der Fälligkeit des Werklohns bis zum Einlagen der Mittel weggefallen (MietSlg 23165). (T2)
  • 7 Ob 687/76
    Entscheidungstext OGH 18.11.1976 7 Ob 687/76
    Beis wie T2; Beisatz: Ebenso auch, wenn zwar keine Ablehnung von Fondsmitteln für ein bestimmtes Projekt erfolgt, deren Erlangung jedoch auf andere Weise zunichte gemacht wurde, oder wenn die Mittel einer Person zugeteilt werden, der gegenüber kein vertraglicher Zahlungsanspruch besteht. (T3)
  • 5 Ob 636/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 5 Ob 636/79
    Weiterer Rechtsgang zu 5 Ob 688/76; nur T1;
  • 6 Ob 738/87
    Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 738/87
    Ähnlich; Beisatz: Durch den Hinweis auf § 7 MG wird die Fälligkeit des Werklohnanspruches des beauftragten Bauunternehmens nicht hinausgeschoben oder gar dessen Entgeltanspruch auf die Höhe des durch das behördlich bewilligte Zinsvielfache gedeckten Instandsetzungsdarlehens beschränkt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0021986

Dokumentnummer

JJR_19700603_OGH0002_0060OB00137_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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