RS OGH 1970/6/3 IVZR181/69

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Veröffentlicht am 03.06.1970
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Norm

VersVG §12 Abs3. VersVG §158c Abs4

Rechtssatz

In der Pflichtversicherung kann sich der Haftpflichtversicherer auf seine aus § 12 Abs 3 VersVG folgende Leistungsfreiheit gegenüber einem Sozialversicherungsträger (SVT) nur berufen, wenn er diesem bei Anmeldung seiner Ersatzansprüche mitgeteilt hat, ob und wann er dem Versicherungsnehmer (VN) eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des abgelehnten Anspruchs auf Versicherungsschutz gesetzt hat. Veröff: VersR 1970,755

Schlagworte

*D* Hiezu: Hofmann, Besonderer Fristablauf nach § 12 Abs 3 VersVG gegenüber den Sozialversicherungsträger; Veröff: VersR 1970,1093

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0104011

Dokumentnummer

JJR_19700603_AUSL000_0040ZR00181_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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