RS OGH 2008/1/30 2Ob188/70, 8Ob185/83 (8Ob186/83), 7Ob5/95, 3Ob256/07d

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Veröffentlicht am 04.06.1970
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Rechtssatz

Wenn einer von mehreren Beteiligten aus persönlichen Gründen nicht haftbar ist, so befreit dies die übrigen Beteiligten nicht von ihrer Haftung nach § 1302 ABGB.Wenn einer von mehreren Beteiligten aus persönlichen Gründen nicht haftbar ist, so befreit dies die übrigen Beteiligten nicht von ihrer Haftung nach Paragraph 1302, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0026653

Dokumentnummer

JJR_19700604_OGH0002_0020OB00188_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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