RS OGH 1970/6/5 10Os99/70, 14Os137/90 (14Os138/90), 15Os86/10a (15Os87/10y), 14Ns48/20z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1970
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Norm

StVG §1 Z4
StVG §3
StVG §6: StVG §16
StVG §99
StVG §130
StVG §133

Rechtssatz

1) Aus dem § 1 Z 4 StVG ergibt sich nicht, dass auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen.

2) Die Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht beginnt nicht schon mit der Anordnung des Strafvollzuges, sondern erst mit dem Strafantritt.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 99/70
    Entscheidungstext OGH 05.06.1970 10 Os 99/70
    Veröff: EvBl 1970/373 S 642 = SSt 41/29
  • 14 Os 137/90
    Entscheidungstext OGH 15.01.1991 14 Os 137/90
    Vgl auch; nur: Aus dem § 1 Z 4 StVG ergibt sich nicht, daß auf Grund mehrerer Urteile nacheinander zu vollziehende gleichartige Freiheitsstrafen eine einheitliche Strafzeit darstellen. (T1) Beisatz: Auch die durch das StRÄG 1987 geschaffenen Normen (§§ 494 a ff StPO; § 6 Abs 2 StVG nF) dienen nur dem Zweck, den in der Regel im Interesse der Strafrechtspflege und des Verurteilten (vgl auch § 46 Abs 4 StGB) liegenden, aufeinderfolgenden Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen sicherzustellen, ohne aber die Möglichkeit des unterbrochenen ("Ratenvollzuges") Vollzuges gänzlich zu unterbinden. (T2)
  • 15 Os 86/10a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 86/10a
    Auch; nur: Die Zuständigkeit eines Gerichtes als Vollzugsgericht beginnt nicht schon mit der Anordnung des Strafvollzuges, sondern erst mit dem Strafantritt. (T3)
  • 14 Ns 48/20z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2020 14 Ns 48/20z
    Vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0087254

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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