Norm
ABGB §1152 ERechtssatz
Nach § 19 des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft 1968 idF 1969 ist bei Berechnung des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes auch die sechsprozentige Leistungszulage nach § 8 Z 2 erster Satz dieses KollV zu berücksichtigen, denn Zeitlohn und Stundenlohn umfassen nicht nur jenen Betrag, der dem Arbeitnehmer nach der Lohntabelle für die Stunde während der Normalarbeitszeit gebührt, sondern auch alle sonstigen im KollV oder in Einzelverträgen vorgesehenen Bestandteile des regelmäßigen Entgelts, somit auch die generell zum Stundenlohn gewährte Zulage (Arb 7174, Arb 8398).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038500Dokumentnummer
JJR_19700609_OGH0002_0040OB00045_7000000_001