RS OGH 1970/6/9 4Ob45/70, 4Ob88/70, 4Ob6/72

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Veröffentlicht am 09.06.1970
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Norm

ABGB §1152 E
Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft 1968 idF 1969 §8 Z2

Rechtssatz

Nach § 19 des Mantelvertrages für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft 1968 idF 1969 ist bei Berechnung des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes auch die sechsprozentige Leistungszulage nach § 8 Z 2 erster Satz dieses KollV zu berücksichtigen, denn Zeitlohn und Stundenlohn umfassen nicht nur jenen Betrag, der dem Arbeitnehmer nach der Lohntabelle für die Stunde während der Normalarbeitszeit gebührt, sondern auch alle sonstigen im KollV oder in Einzelverträgen vorgesehenen Bestandteile des regelmäßigen Entgelts, somit auch die generell zum Stundenlohn gewährte Zulage (Arb 7174, Arb 8398).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 45/70
    Entscheidungstext OGH 09.06.1970 4 Ob 45/70
    Veröff: SozM IC,735 = Ind 1971 H3-4/795
  • 4 Ob 88/70
    Entscheidungstext OGH 27.10.1970 4 Ob 88/70
  • 4 Ob 6/72
    Entscheidungstext OGH 29.02.1972 4 Ob 6/72
    Beisatz: Bei schwankender Höhe der zu berücksichtigenden Zulagen ist der Berechnung der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung zugrundezulegen. (T1) Veröff: Arb 8980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038500

Dokumentnummer

JJR_19700609_OGH0002_0040OB00045_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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