RS OGH 1970/6/10 12Os43/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1970
beobachten
merken

Norm

StPO §202

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen dargelegt, daß die durch den § 202 StPO jedem einer Straftat Beschuldigten eingeräumte Möglichkeit, straflos - soweit nicht der § 45 StG zur Anwendung kommt - vor Gericht die Unwahrheit zu sagen, keineswegs einen Freibrief dafür ausstellt, zur Unterstützung einer leugnenden Verantwortung weitere strafbare Handlungen zu begehen (vgl SSt XXXV/44) - (hier Beihilfe durch Beschuldigten zum Amtsmißbrauch des Vorgesetzten, der bei Anzeigeerstattung gemäß § 84 StPO unwahre Angaben macht, um Beschuldigten zu schonen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 43/70
    Entscheidungstext OGH 10.06.1970 12 Os 43/70
    Veröff: JBl 1971,146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0097618

Dokumentnummer

JJR_19700610_OGH0002_0120OS00043_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten