Norm
ABGB §1041 C4Rechtssatz
Wurde bei Überlassung einer Sache auf Probe weder ein bestimmter Kaufpreis noch eine bestimmte Probezeit vereinbart, liegt kein Kauf auf Probe, sondern eine unentgeltliche Überlassung zur probeweisen Benützung vor. Weiterbenützung der Sache über die zur unentgeltlichen Erprobung vorgesehene Zeit hinaus kann einen Anspruch auf ein Benützungsentgelt (Verwendungsanspruch) begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020023Dokumentnummer
JJR_19700616_OGH0002_0080OB00142_7000000_002