RS OGH 1970/6/16 8Ob142/70, 8Ob191/75, 7Ob607/80, 1Ob538/82, 7Ob517/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1970
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Norm

ABGB §1041 C4
ABGB §1080

Rechtssatz

Wurde bei Überlassung einer Sache auf Probe weder ein bestimmter Kaufpreis noch eine bestimmte Probezeit vereinbart, liegt kein Kauf auf Probe, sondern eine unentgeltliche Überlassung zur probeweisen Benützung vor. Weiterbenützung der Sache über die zur unentgeltlichen Erprobung vorgesehene Zeit hinaus kann einen Anspruch auf ein Benützungsentgelt (Verwendungsanspruch) begründen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 142/70
    Entscheidungstext OGH 16.06.1970 8 Ob 142/70
    Veröff: JBl 1971,256 = MietSlg 22091
  • 8 Ob 191/75
    Entscheidungstext OGH 01.10.1975 8 Ob 191/75
    nur: Wurde bei Überlassung einer Sache auf Probe weder ein bestimmter Kaufpreis noch eine bestimmte Probezeit vereinbart, liegt kein Kauf auf Probe, sondern eine unentgeltliche Überlassung zur probeweisen Benützung vor. (T1)
  • 7 Ob 607/80
    Entscheidungstext OGH 16.06.1980 7 Ob 607/80
    Vgl auch; Beisatz: Die im Gesetz bloß subsidiär bestimmte Probezeit von drei Tagen kommt für bewegliche Sachen nicht zur Anwendung, wenn die Parteien im Rahmen der probeweisen Überlassung der Sache ein Abschlußgespräch vereinbart und den dafür vorgesehenen Termin verschoben haben. (T2)
  • 1 Ob 538/82
    Entscheidungstext OGH 19.05.1982 1 Ob 538/82
    Vgl; nur T1 Veröff: JBl 1984,37 = SZ 55/75
  • 7 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 517/93
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020023

Dokumentnummer

JJR_19700616_OGH0002_0080OB00142_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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