Norm
ABGB §1182Rechtssatz
Einem Gesellschafter, der zum Hauptstamm keinen Beitrag geleistet hat und sich auch auf keine Sondervereinbarung im Sinne des § 1192 Schlußsatz ABGB, stützen kann, ist es verwehrt, nach Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses Aufschluß über die Veränderungen des Hauptstammes zu fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022084Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00142_7000000_001