Norm
StPO §120Rechtssatz
Die Einwendung, das Verbrechensopfer habe die durch die Straftat hervorgerufene Verletzung bei dem zum Sachverständigen bestellten Facharzt als Privatpatient behandeln lassen, ist erheblich im Sinne des § 120 StPO.Die Einwendung, das Verbrechensopfer habe die durch die Straftat hervorgerufene Verletzung bei dem zum Sachverständigen bestellten Facharzt als Privatpatient behandeln lassen, ist erheblich im Sinne des Paragraph 120, StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098213Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0110OS00084_7000000_001