Norm
ABGB §1182Rechtssatz
Der Inhalt einer nach § 1198 ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022113Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00142_7000000_003