RS OGH 1970/6/18 1Ob142/70

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Veröffentlicht am 18.06.1970
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Rechtssatz

Der Inhalt einer nach § 1198 ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.Der Inhalt einer nach Paragraph 1198, ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022113

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0010OB00142_7000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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