RS OGH 1970/6/18 1Ob142/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1970
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Norm

ABGB §1182
ABGB §1198

Rechtssatz

Der Inhalt einer nach § 1198 ABGB zu erstellenden Abrechnung muß Aufschluß über die abgewickelten Geschäftsfälle, über die Einnahmen und die Ausgaben geben und darüber hinaus auch die Veränderungen des Hauptstammes erkennen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0022113

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0010OB00142_7000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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