RS OGH 1970/6/18 1Ob87/70, 1Ob39/72, 6Ob59/01x

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Veröffentlicht am 18.06.1970
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Norm

ABGB §830 B5
ABGB §841
EO §351
Tir HöfeG §2
Tir HöfeG §14

Rechtssatz

Auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Naturalteilung an einem "geschlossenen Hof" kann nicht erkannt werden, solange die Höfeeigenschaft nicht aufgehoben ist oder die Zustimmung der Höfebehörde zur Naturalteilung vorliegt. Die Nachbringung dieser Zustimmung kann nicht dem Verfahren nach § 351 EO vorbehalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004279

Dokumentnummer

JJR_19700618_OGH0002_0010OB00087_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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