Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Auch bei geraden Straßenstücken kommt der aus dem § 20 Abs 1 StVO abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf halbe Sicht zur Anwendung, wenn die Möglichkeit zu einem ausreichenden Ausweichen fehlt.Auch bei geraden Straßenstücken kommt der aus dem Paragraph 20, Absatz eins, StVO abgeleitete Grundsatz des Fahrens auf halbe Sicht zur Anwendung, wenn die Möglichkeit zu einem ausreichenden Ausweichen fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0074686Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0110OS00042_7000000_001