Norm
RatenG §12Rechtssatz
Haben beide Untergerichte übereinstimmend den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Sinne des § 12 RatenG als nicht berechtigt erkannt, ist eine Anfechtung in dieser Hinsicht in dritter Instanz unzulässig; die bestätigende Zuständigkeitsentscheidung ist auch dann unanfechtbar, wenn das Urteil in der Hauptsache mit Revision angefochten wird. Daß Unzuständigkeit im Sinne des § 12 RatenG eine prozessuale Nichtigkeit begründet, kann daran nichts ändern.Haben beide Untergerichte übereinstimmend den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Sinne des Paragraph 12, RatenG als nicht berechtigt erkannt, ist eine Anfechtung in dieser Hinsicht in dritter Instanz unzulässig; die bestätigende Zuständigkeitsentscheidung ist auch dann unanfechtbar, wenn das Urteil in der Hauptsache mit Revision angefochten wird. Daß Unzuständigkeit im Sinne des Paragraph 12, RatenG eine prozessuale Nichtigkeit begründet, kann daran nichts ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0040239Dokumentnummer
JJR_19700618_OGH0002_0010OB00064_7000000_001