Norm
HVG §6 Abs3 IIBRechtssatz
Die Vorschrift des § 6 Abs 3 HVG ist dahin zu verstehen, daß der Beklagte, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, nachweisen muß, die Ausführung des Geschäftes sei ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden (so schon 8 Ob 222/64 = HS 4518).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063071Dokumentnummer
JJR_19700623_OGH0002_0080OB00145_7000000_001