Norm
EheG §49 Abs2 ERechtssatz
Die Anwendung des § 49 Abs 2 EheG erfordert nicht unbedingt einen Zusammenhang zwischen den Verfehlungen beider Streitteile; es genügt unter Umständen, daß das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden Gattenteiles irgendwie beeinflußt ist.Die Anwendung des Paragraph 49, Absatz 2, EheG erfordert nicht unbedingt einen Zusammenhang zwischen den Verfehlungen beider Streitteile; es genügt unter Umständen, daß das ehewidrige Verhalten des beklagten Ehegatten durch jenes des klagenden Gattenteiles irgendwie beeinflußt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0057044Dokumentnummer
JJR_19700623_OGH0002_0080OB00093_7000000_001