Norm
ZPO §31Rechtssatz
1) Durch die Normen über die Prozeßvollmacht sichert das Gesetz die ungestörte Prozeßführung. Der Bevollmächtigte hat in ihrer Folge eine derartige Macht, daß er im Prozeß wirklich die Partei vorstellen und sich niemals auf den Mangel im Inhalt seiner Vollmacht berufen kann. Aus dieser Zweckbestimmung heraus sind etwa auftauchende Zweifel über den Umfang der Prozeßvollmacht zu lösen (Pollak System 2.Auflage 154).
2) Die Vollmacht erstreckt sich auf den Prozeß in allen seinen Stadien, wie sie zB durch Klagsänderung veranlaßt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0035946Dokumentnummer
JJR_19700624_OGH0002_0060OB00159_7000000_002