Norm
EO §368Rechtssatz
Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren bildet für sich allein keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Interessenklage nach § 368 EO, deren Berechtigung nur aus dem ursprünglichen materiellrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann.Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren bildet für sich allein keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Interessenklage nach Paragraph 368, EO, deren Berechtigung nur aus dem ursprünglichen materiellrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004820Dokumentnummer
JJR_19700624_OGH0002_0030OB00057_7000000_001