RS OGH 1970/6/24 3Ob57/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1970
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Norm

EO §368
ZPO §457

Rechtssatz

Ein Endbeschluß im Besitzstörungsverfahren bildet für sich allein keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Interessenklage nach § 368 EO, deren Berechtigung nur aus dem ursprünglichen materiellrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004820

Dokumentnummer

JJR_19700624_OGH0002_0030OB00057_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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