Beisatz: Vgl nunmehr die Definition der "Absicht in § 5 Abs 2 StGB "Absichtsdelikte" erfordern keine Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB, sodaß die Bezeichnung in Hinkunft nicht mehr zutreffend ist. Absichtsdelikte sind im StGB in der Regel durch die Formulierung: "mit dem Vorsatz, daß..." gekennzeichnet. Die bisher hiefür verwendete Formulierung: "um zu" wird im StGB ausschließlich für "Absicht" im Sinne § 5 Abs 2 gebraucht. (T1)