RS OGH 1970/6/25 9Os142/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1970
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Norm

StGB §5 Abs1 B

Rechtssatz

Dolus eventualis genügt auch für Absichtsdelikte.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 142/68
    Entscheidungstext OGH 25.06.1970 9 Os 142/68
    Beisatz: Vgl nunmehr die Definition der "Absicht in § 5 Abs 2 StGB "Absichtsdelikte" erfordern keine Absicht im Sinne des § 5 Abs 2 StGB, sodaß die Bezeichnung in Hinkunft nicht mehr zutreffend ist. Absichtsdelikte sind im StGB in der Regel durch die Formulierung: "mit dem Vorsatz, daß..." gekennzeichnet. Die bisher hiefür verwendete Formulierung: "um zu" wird im StGB ausschließlich für "Absicht" im Sinne § 5 Abs 2 gebraucht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089025

Dokumentnummer

JJR_19700625_OGH0002_0090OS00142_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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