Norm
StPO §252Rechtssatz
Für die Entscheidung wichtige Aktenteile müssen - wenn nicht beide Teile darauf verzichten - in der Hauptverhandlung verlesen werden; ein bloßes Referat des Vorsitzenden über ihren Inhalt kann Nichtigkeit des Urteils nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen. Dagegen reicht bei Vorstrafakten und anderen Beiakten im allgemeinen ein Referat des Vorsitzenden aus.Für die Entscheidung wichtige Aktenteile müssen - wenn nicht beide Teile darauf verzichten - in der Hauptverhandlung verlesen werden; ein bloßes Referat des Vorsitzenden über ihren Inhalt kann Nichtigkeit des Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO begründen. Dagegen reicht bei Vorstrafakten und anderen Beiakten im allgemeinen ein Referat des Vorsitzenden aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098135Dokumentnummer
JJR_19700630_OGH0002_0100OS00033_7000000_002