Norm
EO §382 Z6 II6Rechtssatz
Das Sicherungsmittel des Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes nach § 382 Z 6 EO kann nicht mehr erlassen werden, wenn das Eigentumsrecht des weiteren Käufers (Doppelkäufers) der Liegenschaft bereits grundbücherlich einverleibt wurde.Das Sicherungsmittel des Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO kann nicht mehr erlassen werden, wenn das Eigentumsrecht des weiteren Käufers (Doppelkäufers) der Liegenschaft bereits grundbücherlich einverleibt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0005143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020