Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Drohung im Sinne § 98 StG (nunmehr § 74 Z 5 StGB) erfordert Ankündigung eines zukünftigen Übels (SSt 36/38). Androhen des Täters, er hätte seinem Opfer einen Fahrer ins Gesicht gemacht, wenn es allein wäre, erfüllt den Tatbestand nicht.Drohung im Sinne Paragraph 98, StG (nunmehr Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) erfordert Ankündigung eines zukünftigen Übels (SSt 36/38). Androhen des Täters, er hätte seinem Opfer einen Fahrer ins Gesicht gemacht, wenn es allein wäre, erfüllt den Tatbestand nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0092935Dokumentnummer
JJR_19700702_OGH0002_0110OS00093_7000000_001