RS OGH 1970/7/3 10Os85/70, 1Ob3/73, 10Os120/73, 9Os134/73, 10Os80/78, 10Os70/79, 4Ob116/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1970
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Norm

StGB §3 A2
StGB §6 G
StGB §80 C
StGB §88 C

Rechtssatz

Wenn - objektiv gesehen - auch weniger gefährliche, dem Angegriffenen zur Verfügung stehende Abwehrmaßnahmen genügt hätten, um den Angriff abzuwehren, und wenn der Angegriffene - subjektiv - ungeachtet seiner bedrängten Lage imstande war, eine für den Angreifer weniger gefährliche Art der Verteidigung zu wählen, dann trifft ihn, wenn er nur aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken seine Gefahrenlage überschätzte oder, ohne die schon nach der Größe des Verletzungsrisikos erkennbare Inadäquanz seines Gegenangriffes zu bedenken, mehr tat, als zu seiner Verteidigung nötig war, der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Sinne des § 335 StG (vgl nunmehr §§ 6, 80, 88 StGB).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 85/70
    Entscheidungstext OGH 03.07.1970 10 Os 85/70
    Veröff: EvBl 1971/81 S 128
  • 1 Ob 3/73
    Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 3/73
    Veröff: EvBl 1972/219 S 433
  • 10 Os 120/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 10 Os 120/73
    Vgl auch; Beisatz: Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist immer rechtswidrig. Erfolgt sie aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken, tritt Verantwortlichkeit nach den §§ 431, 335 StG (nunmehr §§ 6, 80, 88 StGB) ein, wenn der Täter trotz seiner Gemütsbewegung imstande gewesen wäre, einzusehen, daß er zu weit gehe. (T1)
  • 9 Os 134/73
    Entscheidungstext OGH 13.02.1974 9 Os 134/73
    Ähnlich
  • 10 Os 80/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 10 Os 80/78
    Beisatz: Hier: Weniger gefährliche Stichführung gegen einen unbewaffneten Angreifer. (T2) Veröff: EvBl 1979/16 S 49
  • 10 Os 70/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 10 Os 70/79
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Abwehr eines Zeltfestbesuchers, der sich mit erhobenen Fäusten und "tänzelnden Boxbewegungen" einem Ordner gegenüber stellte, durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht mit einer Stablampe aus Metall; Notwehrüberschreitung bejaht. (T3)
    Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0089349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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