RS OGH 1970/7/7 8Ob158/70, 1Ob154/15a, 5Ob214/19k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1970
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Norm

ABGB §871 A

Rechtssatz

Die durch Vertrag nicht ausschließbare Irrtumsanfechtung, weil sie kein Recht aus dem Vertrag ist, ermöglicht auch die Anfechtung der vom schriftlichen Vertrage abweichenden Zusagen ( vgl EvBl 1965/302 S 464 ).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 158/70
    Entscheidungstext OGH 07.07.1970 8 Ob 158/70
    Veröff: SZ 43/123
  • 1 Ob 154/15a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 154/15a
    Beisatz: Das Recht zur Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums, auch wegen von einem schriftlichen Vertrag mit Schriftformvorbehalt für Abänderungen abweichender mündlicher Zusagen, kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, da es kein Recht aus dem Vertrag ist, sondern sich aus einem Mangel beim Abschluss des Vertrags ableitet. (Hier: Die klagende Partei hat durch die ihr zurechenbaren mündlichen Zusicherungen über den Umfang des Rechts der Schiabfahrt und des Gehens einen beachtlichen Geschäftsirrtum bei den Beklagten zu verantworten). (T1)
  • 5 Ob 214/19k
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 214/19k
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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