RS OGH 2025/9/16 5Ob118/70; 6Ob66/73; 6Ob137/73 (6Ob138/73); 6Ob129/75; 5Ob518/76; 3Ob159/76 (3Ob160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1970
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C3c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es stellt einen Mangel des Berufungsverfahrens dar, wenn sich das Berufungsgericht mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder der unrichtigen Beweiswürdigung überhaupt nicht befaßt. Auch die auf Ermessen beruhende Entscheidung, daß eine Beweiswiederholung nicht erforderlich ist, bedarf einer entsprechenden Begründung, insbesonders wenn das Berufungsgericht nicht sämtliche Feststellungen des Erstrichters übernimmt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0043141

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten