Norm
ABGB §1114Rechtssatz
Liegen die im § 1114 ABGB angeführten Unterlassungen vor, kommt es im Einzelfall nicht darauf an, ob auch der Vermieter einen Erneuerungswillen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0020853Dokumentnummer
JJR_19700714_OGH0002_0040OB00552_7000000_001