RS OGH 2003/5/14 12Ns33/70; 12Ns40/71; 12Ns43/71; 12Ns42/71; 12Os35/73; 9Ns39/73; 9Os183/79; 12Ns24/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.1970
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Richters kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis einer Befangenheit desselben erfolgen, wenn zu befürchten ist, daß der Richter nicht mit voller Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt. Behauptung, daß eine vorangegangene Sachentscheidung unrichtig sei, kein zureichender Grund.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0096869

Im RIS seit

24.07.1970

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten