Norm
EO §70 Abs1Rechtssatz
Mangels Benachrichtigung von der Rekurserhebung gegen die Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht iS des § 70 Abs 1 EO hat das Vollzugsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung von der Wirksamkeit des Bewilligungsbeschlusses auszugehen.Mangels Benachrichtigung von der Rekurserhebung gegen die Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht iS des Paragraph 70, Absatz eins, EO hat das Vollzugsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung von der Wirksamkeit des Bewilligungsbeschlusses auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0002147Dokumentnummer
JJR_19700812_OGH0002_0030OB00104_7000000_001