Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Zwar gelten alle Anordnungen einer Gebietskörperschaft, die im Rahmen der ihr obliegenden Verpflichtung für die Erhaltung der Straßen getroffen werden, als Akte der Hoheitsverwaltung; soweit aber die Gebietskörperschaft die notwendigen Arbeiten durchführen läßt, tritt sie nicht mehr als Träger der Hoheitsverwaltung, sondern als Bauherr auf und haftet als solcher dem Grundnachbarn gegenüber nach den Grundsätzen des Zivilrechtes. Dabei ist es unerheblich, ob die Gebietskörperschaft die Entscheidung über die Durchführung von Erhaltungsarbeiten - und dasselbe gilt für den Neubau von Straßen - im eigenen, verwaltungsrechtlichen Wirkungskreis trifft oder ob sie durch Gesetz hiezu verpflichtet wird (Autobahnbau).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0038128Dokumentnummer
JJR_19700826_OGH0002_0050OB00120_7000000_002