RS OGH 2024/12/19 4Ob337/70; 6Ob795/82; 4Ob541/89; 2Ob512/90; 6Ob238/15s; 6Ob46/23t; 6Ob167/24p; 1Ob

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Veröffentlicht am 01.09.1970
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 337/70
    Entscheidungstext OGH 01.09.1970 4 Ob 337/70
    Veröff: ÖBl 1970,148
  • 6 Ob 795/82
    Entscheidungstext OGH 05.04.1984 6 Ob 795/82
    Auch; nur: Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. (T1)
    Veröff: ÖBl 1984,130
  • RS0032688">4 Ob 541/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 541/89
    Vgl auch; Beisatz: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind, während Werturteile als rein subjektive Aussagen der objektiven Überprüfbarkeit entziehen. (T2)
  • RS0032688">2 Ob 512/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 2 Ob 512/90
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, die ihrer allgemeinen Natur nach objektiv überprüfbar sind. (T3)
    Veröff: ÖBl 1990,256
  • RS0032688">6 Ob 238/15s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/81
  • RS0032688">6 Ob 46/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 6 Ob 46/23t
    vgl
  • RS0032688">6 Ob 167/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2024 6 Ob 167/24p
    vgl; Beisatz: Die Verwendung eines Wortes, das einen strafrechtlichen Tatbestand umschreibt, kann abhängig vom gebrauchten Kontext und Gesamtzusammenhang einmal als Fachausdruck für die Umschreibung des Vorliegens eines strafrechtlichen Tatbestands verwendet worden sein kann, dagegen ein andermal erkennbar bloß als wertende Kritik, die sich an einem bestimmten Verhalten entzündet. (T4)
    Beisatz: Hier: Vorwurf des "Amtsmissbrauches" als (unzulässige) Tatsachenbehauptung (T5)
  • RS0032688">1 Ob 67/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 67/24w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032688

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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