Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach § 1330 Abs 2 ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).Zwar können nur unrichtige Tatsachenbehauptungen und nicht Werturteile und Kritiken Ansprüche nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB begründen. Ergibt sich aber aus den Äußerungen zwangsläufig der Vorwurf einer unrichtigen Tatsache, dann kann dem hiedurch Betroffenen der Schutz nach dieser Gesetzesstelle nicht versagt werden (Hier: Vorwurf eines standeswidrigen und unlauteren Verhaltens gegen einen Rechtsanwalt bei der Abfassung eines Gesetzentwurfs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032688Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025