Norm
ABGB §1008Rechtssatz
Die Forderung des Gläubigers besteht in vollem Umfange weiter, wenn der vom Gläubiger zum Barinkasso bevollmächtigte Machthaber zur Zahlung Wechsel entgegengenommen und verwertet hat, ohne deren Erlös an den Gläubiger abzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0019418Dokumentnummer
JJR_19700908_OGH0002_0080OB00173_7000000_001