Norm
MG §19 CRechtssatz
Auch für Kündigungen nach § 19 Abs 1 MG gilt der Grundsatz, daß Kündigungsgründe bei sonstigem Verlust des Anspruches unverzüglich geltend zu machen sind.Auch für Kündigungen nach Paragraph 19, Absatz eins, MG gilt der Grundsatz, daß Kündigungsgründe bei sonstigem Verlust des Anspruches unverzüglich geltend zu machen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0067104Dokumentnummer
JJR_19700909_OGH0002_0050OB00197_7000000_001