TE Vwgh Beschluss 2002/9/27 2002/09/0079

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Veröffentlicht am 27.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über den Antrag des Dipl.-Ing. A C in Krakau, vertreten durch die Rechtsanwälte John & John in 1010 Wien, Tuchlauben 14, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0116-5, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0116-5, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Jänner 1998, Zl. UVS- 07/A/25/00374/96, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.

Der Antragsteller begehrt nunmehr die Wiederaufnahme dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG, weil sein rechtsfreundlicher Vertreter durch Akteneinsicht am 11. April 2002 festgestellt habe, dass der Schriftsatz vom 5. August 1997 betreffend Bekanntgabe der Vollmachtskündigung und einer neuer Anschrift vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in einen falschen Akt eingeordnet und abgelegt worden sei; dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel (der belangten Behörde) dar. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem Antragsteller keinerlei Möglichkeit der Stellungnahme bzw. der Recherche (betreffend den in den vorgelegten Verwaltungsakten fehlenden Schriftsatz vom 5. August 1997) eingeräumt; dadurch sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden, wobei anzunehmen sei, dass das Erkenntnis anders gelautet hätte, weil der Vertreter des Antragstellers die Möglichkeit gehabt und wahrgenommen hätte, die dargelegten Recherchen vor Erlassung des Erkenntnisses durchzuführen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte.

Das Vorbringen im vorliegenden Antrag ist allerdings nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG darzutun.

Der - nach der im Wiederaufnahmeantrag behaupteten Akteneinsicht in einem anderen Akt der belangten Partei aufgefundene - Schriftsatz vom 5. August 1999 war der Beschwerde zur Zl. 99/09/0116 ohnedies bereits als Beilage angeschlossen und daher dem Verwaltungsgerichtshof inhaltlich bekannt. Wenn dieser vom Antragsteller im Verfahren über seine Bescheidbeschwerde selbst vorgelegte Schriftsatz ohne seine vorherige Anhörung dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0116-5, zugrundegelegt wurde, so bedeutet dies keine Verletzung von Vorschriften über das Parteiengehör (vgl. auch den hg. Beschluss vom 27. Jänner 1999, Zl. 98/04/0237). Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschwerdeführer (und nunmehrigen Antragsteller des Wiederaufnahmeantrages) als Partei zu hören oder ihm zu dem Schriftsatz vom 5. August 1997 eine Stellungnahme aufzutragen, bestand bei einer Bescheidbeschwerde nicht. Eine Anfrage gemäß § 41 zweiter Satz VwGG war - wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Entscheidungsrelevanz des Schriftsatzes ergibt - im Beschwerdeverfahren zur Zl. 99/09/0116 nicht erforderlich (vgl. auch die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 641 wiedergegebene Judikatur).

Es trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof infolge unvollständiger Vorlage der Verwaltungsakten nicht in Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes gewesen sei, weil der Schriftsatz vom 5. August 1997 der Beschwerde als Beilage angeschlossen war (vgl. auch den hg. Beschluss vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0223).

Im übrigen - ungeachtet des Umstandes, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Verletzung des Parteiengehörs gesetzt wurde - ist das vom Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag erstattete Vorbringen nicht geeignet, eine im Ergebnis andere Entscheidung herbeizuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat - zumal der Inhalt des in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht aufgefundenen Schriftsatzes bekannt war - die Rechtsfrage, zu welchem Ergebnis eine Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 5. August 1997 führt, nämlich im Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0116, wie folgt beantwortet:

"Die Meldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in 1100 Wien wurde - wie aus seinem Vorbringen selbst ersichtlich - nicht einmal versucht. Der Schriftsatz vom 4. bzw. die Vollmachtskündigung vom 5. August 1997, die sich in den vorgelegten Verwaltungsstrafakten nicht finden, konnten der (belangten) Behörde keine Kenntnis einer geänderten Abgabestelle des Beschwerdeführers verschaffen. Des Weiteren ist zu diesem in der Beschwerde ins Treffen geführten Schriftsatz zu bemerken, dass die - auch mit dem Beschwerdevorbringen eingeräumten - danach im Oktober 1977, nach 1100 Wien, A-Gasse 65/20, und im November 1997, nach Polen, vom Beschwerdeführer vorgenommenen Änderungen seiner Abgabestelle in diesem Schriftsatz nicht berücksichtigt wurden und der Beschwerdeführer jedenfalls diese Änderungen nicht unverzüglich der Behörde mitgeteilt hat. Da der Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtet gewesen wäre, die geänderte Abgabestelle der Behörde mitzuteilen, und dies unterlassen hat bzw. die Behörde tatsächlich keine Kenntnis von seiner geänderten Abgabestelle erhalten hat war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Mitteilungspflicht des § 8 Abs. 1 ZustG als durch den Beschwerdeführer verletzt ansah und von der Bestimmung nach § 8 Abs. 2 ZustG Gebrauch gemacht hat."

Der Auffindung des Schriftsatzes vom 5. August 1997 in einem anderen Verwaltungsakt der belangten Behörde kommt für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zur hg. Zl. 99/09/0116 somit keine Entscheidungsrelevanz zu, hätte das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/09/0116 doch auch unter Berücksichtigung des (im Wiederaufnahmeantrag ins Treffen geführten) Schriftsatzes vom 5. August 1997 nicht anders lauten können (vgl. auch den hg. Beschluss vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/04/0224).

Der Wiederaufnahmeantrag war somit abzuweisen.

Wien, am 27. September 2002

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002090079.X00

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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