Norm
ZPO §411 DRechtssatz
Durch Abweisung der Klagsforderung im Instanzenzug oder Aufhebung einer darüber ergangenen stattgebenden Entscheidung verliert die Entscheidung über eine eingewendete Gegenforderung automatisch ihre Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0041241Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0080OB00167_7000000_001