Norm
ABGB §37 ARechtssatz
Die Einzelnachfolger im Eigentum einer österreichischen Liegenschaft (Schihütte) haften nicht nach § 1409 ABGB für auf die Liegenschaft bezüglichen Baukosten, wenn ihr in der BRD wohnhafter Rechtsvorgänger, der Besteller der Bauführung, sonstiges in der BRD gelegenes Vermögen besessen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045211Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0080OB00161_7000000_001