RS OGH 2011/8/30 8Ob170/70, 5Ob14/72, 3Ob170/73, 5Ob577/80, 8Ob531/82, 8Ob619/85, 6Ob521/86 (6Ob522/

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Veröffentlicht am 15.09.1970
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Norm

EheG §46
EheG §49 D
EheG §55 d
  1. EheG § 46 heute
  2. EheG § 46 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Stellt der Kläger die Reihenfolge der geltend gemachten Scheidungsgründe nicht einwandfrei klar (hier §§ 55 und 49 EheG), ist anzunehmen, dass die Verschuldensgründe vor den anderen den Vorrang haben sollen.Stellt der Kläger die Reihenfolge der geltend gemachten Scheidungsgründe nicht einwandfrei klar (hier Paragraphen 55 und 49 EheG), ist anzunehmen, dass die Verschuldensgründe vor den anderen den Vorrang haben sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0056377

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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