Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Anerkennt der Schuldner nur einen Teil der Forderung und lehnt er die darüber hinausgehenden Ansprüche ab, kann die Unterbrechung der Verjährung nur für den Teil der Forderung eintreten, den der Schuldner anerkennt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0032636Dokumentnummer
JJR_19700915_OGH0002_0080OB00177_7000000_001