Norm
StGB §34 Z17Rechtssatz
Ein Geständnis ist nur dann ein ins Gewicht fallender Milderungsgrund, wenn es sich auf Umstände bezieht, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind, und dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes wesentlich erleichtert, sowie wenn daraus Schuldeinsicht erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0091488Dokumentnummer
JJR_19700916_OGH0002_0120OS00076_7000000_001