RS OGH 1970/9/18 IVZB1/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1970
beobachten
merken

Norm

ZPO §146 II

Rechtssatz

Nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Bewilligung einer beantragten Fristverlängerung und eine darauf beruhende Fristversäumung können nicht auf einen vom Rechtsanwalt verschuldeten Organisationsmangel zurückgeführt werden, wenn die verantwortliche Büroangestellte es trotz gegenteiliger Belehrungen und Anweisungen in unvorhersehbarer Weise unterlassen hat, den Anwalt oder seinen Vertreter unverzüglich davon zu informieren, daß am Nachmittag des Fristablauftages noch keine Nachricht über eine bewilligte Fristverlängerung vorlag.

Veröff: VersR 1970,1106

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1970:RS0103073

Dokumentnummer

JJR_19700918_AUSL000_0040ZB00001_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten