Norm
MuttSchG §15 Abs4Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des MuttSchG ist der Dienstgeber verpflichtet, die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubes in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ende des Karenzurlaubes kann nicht durch eine Erklärung den Arbeitskolleginnen gegenüber erfolgen, sondern nur durch eine ernstliche Willensäußerung dem Dienstgeber gegenüber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Mutterschutz, MSchGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0070881Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018