RS OGH 2018/2/27 4Ob71/70, 9ObA50/14i, 1Ob83/15k, 9ObA6/18z

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Veröffentlicht am 22.09.1970
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Norm

MuttSchG §15 Abs4

Rechtssatz

Nach den Bestimmungen des MuttSchG ist der Dienstgeber verpflichtet, die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubes in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ende des Karenzurlaubes kann nicht durch eine Erklärung den Arbeitskolleginnen gegenüber erfolgen, sondern nur durch eine ernstliche Willensäußerung dem Dienstgeber gegenüber.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 71/70
    Entscheidungstext OGH 22.09.1970 4 Ob 71/70
    Veröff: SozM IIIB,179 = Arb 8796 = ZAS 1972,215 (zustimmend Migsch) = IndS 1973 H11-12,903
  • RS0070881">9 ObA 50/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 50/14i
    Auch; nur: Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmerin nach Ablauf des Karenzurlaubs in der gleichen Verwendung weiter zu beschäftigen, zu der sie seinerzeit vertraglich aufgenommen und auch tatsächlich eingesetzt worden war. (T1)
  • RS0070881">1 Ob 83/15k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 83/15k
    nur T1; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt ? Anspannung einer Mutter entsprechend einem Einkommen bei einer Vollzeitbeschäftigung. (T2)
  • RS0070881">9 ObA 6/18z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 6/18z
    nur T1; Beisatz: Die Zuweisung einer mit der früheren Tätigkeit identen Beschäftigung ist nicht erforderlich. (T3); Beisatz: An einem vertraglich vereinbarten Direktionsrecht des Dienstgebers ändert sich dadurch nichts. (T4)

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis, Mutterschutz, MSchG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0070881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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