RS OGH 2025/4/29 8Ob197/70; 8Ob98/75 (8Ob99/75; 8Ob110/75); 7Ob752/79; 5Ob733/82; 6Ob652/88 (6Ob653/

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Veröffentlicht am 22.09.1970
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z1 D1
JN §25
  1. ZPO § 477 heute
  2. ZPO § 477 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 477 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 25 heute
  2. JN § 25 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Rechtssatz

§ 25 JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages liegt höchstens ein im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor.Paragraph 25, JN knüpft die Sanktion der Nichtigkeit der vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsantrages gefällten Entscheidung nur an die Stattgebung der Ablehnung. Bei späterer rechtskräftiger Zurückweisung des Ablehnungsantrages liegt höchstens ein im Rechtsmittelstadium nicht mehr zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0046044

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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