RS OGH 1970/9/22 8Ob196/70, 6Ob627/78

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Veröffentlicht am 22.09.1970
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Norm

HbG §30 Abs3
HBO 1970 §6 Abs1
MG §19 Abs1 G2b

Rechtssatz

Das in der Hausbesorgerordnung - Novelle 1957 festgesetzte Mindestmaß für Hausbesorgerwohnungen in Althäusern gilt nur für solche Dienstwohnungen nicht, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits tatsächlich als Hausbesorgerdienstwohnungen verwendet wurden. Soll hingegen eine andere Wohnung, insbesondere im Wege einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG, erst als Hausbesorgerwohnung für einen neu oder wieder zu schaffenden Hausmeisterposten gewidmet werden, muß sie den Erfordernissen des § 6 Abs 1 HBO 1957 bzw nunmehr des § 30 Abs 3 HbG entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 196/70
    Entscheidungstext OGH 22.09.1970 8 Ob 196/70
    Veröff: EvBl 1971/123 S 211 = MietSlg 22325 = MietSlg 22572 = Arb 8800
  • 6 Ob 627/78
    Entscheidungstext OGH 08.06.1978 6 Ob 627/78
    nur: Soll hingegen eine andere Wohnung, insbesondere im Wege einer Kündigung nach § 19 Abs 1 MG, erst als Hausbesorgerwohnung für einen neu oder wieder zu schaffenden Hausmeisterposten gewidmet werden, muß sie den Erfordernissen des § 6 Abs 1 HBO 1957 bzw nunmehr des § 30 Abs 3 HbG entsprechen. (T1) Veröff: ImmZ 1978,255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0063269

Dokumentnummer

JJR_19700922_OGH0002_0080OB00196_7000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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