RS OGH 2014/2/19 8Ob198/70, 7Ob8/71, 7Ob521/84, 4Ob119/11w, 6Ob1/12h, 3Ob156/13g

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Veröffentlicht am 22.09.1970
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Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach bei einem Erlag nach § 1425 ABGB der erlegte Betrag nur dann auszufolgen ist, wenn die Begünstigten zustimmen oder der Begünstigte, an den ausgefolgt werden soll, gegen die anderen Begünstigten ein Urteil erwirkt hat, gilt auch für Prätendenten, die erst später vom Erleger namhaft gemacht wurden oder als solche aufgetreten sind.Der Grundsatz, wonach bei einem Erlag nach Paragraph 1425, ABGB der erlegte Betrag nur dann auszufolgen ist, wenn die Begünstigten zustimmen oder der Begünstigte, an den ausgefolgt werden soll, gegen die anderen Begünstigten ein Urteil erwirkt hat, gilt auch für Prätendenten, die erst später vom Erleger namhaft gemacht wurden oder als solche aufgetreten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0033648

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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