Norm
ABGB §141 IARechtssatz
Das Ausmaß der Verpflichtungen des Vaters, seinem ehelichen Kind eine standesgemäße Erziehung zu gewähren, hängt von seiner sozialen Stellung und seinem Vermögen sowie von den Bedürfnissen des Kindes ab (EvBl 1966/395). Daß er selbst keine Hochschule absolvierte, ist für sich allein kein Grund, der Minderjährigen eine solche Ausbildung zu verweigern (EvBl 1962/380).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0047591Dokumentnummer
JJR_19700923_OGH0002_0060OB00217_7000000_001