RS OGH 1970/9/23 5Ob203/70

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Veröffentlicht am 23.09.1970
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Norm

ABGB §271
ABGB §812 G
ABGB §968
AußStrG §127
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001

Rechtssatz

Wurde zur Vertretung des Nachlasses in einem vom erbserklärten Erben, dem die Besorgung und die Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, gegen den Nachlaß angestrengten Rechtsstreit ein Kollisionskurator bestellt, besteht kein Grund zu einer Enthebung, wenn nachträglich gemäß § 127 AußStrG die Sequestration des Nachlasses angeordnet wird.Wurde zur Vertretung des Nachlasses in einem vom erbserklärten Erben, dem die Besorgung und die Verwaltung des Nachlasses überlassen worden war, gegen den Nachlaß angestrengten Rechtsstreit ein Kollisionskurator bestellt, besteht kein Grund zu einer Enthebung, wenn nachträglich gemäß Paragraph 127, AußStrG die Sequestration des Nachlasses angeordnet wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 203/70
    Entscheidungstext OGH 23.09.1970 5 Ob 203/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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