Rechtssatz
Gemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß § 126 Abs 3 der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (vgl VwSlg 17811 A).Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß Paragraph 126, Absatz 3, der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat vergleiche VwSlg 17811 A).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045674Im RIS seit
23.09.1970Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025