RS OGH 2025/2/11 7Ob167/70; 5Ob154/72; 9Ob132/00b; 8Ob66/09b; 10Ob2/25d

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Veröffentlicht am 23.09.1970
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Rechtssatz

Gemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß § 126 Abs 3 der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (vgl VwSlg 17811 A).Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß Paragraph 126, Absatz 3, der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat vergleiche VwSlg 17811 A).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 167/70
    Entscheidungstext OGH 23.09.1970 7 Ob 167/70
    Veröff: RZ 1971,31
  • RS0045674">5 Ob 154/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 5 Ob 154/72
    Beisatz: Anders nach § 13 stmk BauO. (T1) Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: EvBl 1973/5 S 16 = SZ 45/95
  • RS0045674">9 Ob 132/00b
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 Ob 132/00b
    Beisatz: Hier: Das nunmehr geltende Stmk BauG (LGBl Nr. 59/1995) sieht in seinem § 36 Abs 2 ausdrücklich vor, dass über die jetzt in § 36 Abs 1 normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde", sohin die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T3)
  • RS0045674">8 Ob 66/09b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 66/09b
    Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Bewilligung der Verwaltungsbehörde nach § 126 Wr BauO für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn; Klage nach § 523 ABGB daher zulässig. (T4)
  • RS0045674">10 Ob 2/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 2/25d
    vgl; Beisatz nur wie T3
    Beisatz: Hier: § 15 Oö BauO 1994. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045674

Im RIS seit

23.09.1970

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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