Beisatz: Weder der Abschluß des Titelgeschäftes noch der Zeitpunkt des rechtsgeschäftlich festgelegten Überganges von Gefahr und Nutzen oder die Besitzeinräumung bewirken bei Liegenschaften bereits den gesetzlichen Schuldbeitritt. (T3) Veröff: EvBl 1981/1608 S 465 = NZ 1982,156 = SZ 54/67
Beis wie T3; Beisatz: Ein Vermögen ist übernommen, wenn es dem exekutiven Zugriff der Gläubiger entzogen ist, ihnen also der Haftungsfonds des Schuldners genommen wird. Das ist bei Liegenschaften im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes die grundbücherliche Einverleibung. (T4) Veröff: RdW 1987,297 = SZ 59/163 = EvBl 1987/203 S 756