Norm
EO §353 Abs2 IARechtssatz
Der betreibende Gläubiger kann nicht gestützt auf einen Vergleich, wonach ihn die verpflichtete Partei (Ehegattin) zu verköstigen hat, unmittelbar Zwangsvollstreckung zur Zahlung der Ersatzkosten gemäß § 353 EO begehren, ohne zuvor einen die verpflichtete Partei zur Kostenzahlung gesondert verpflichtenden Beschluss erwirkt zu haben (vgl 3 Ob 133/58 RZ 1959, 35).Der betreibende Gläubiger kann nicht gestützt auf einen Vergleich, wonach ihn die verpflichtete Partei (Ehegattin) zu verköstigen hat, unmittelbar Zwangsvollstreckung zur Zahlung der Ersatzkosten gemäß Paragraph 353, EO begehren, ohne zuvor einen die verpflichtete Partei zur Kostenzahlung gesondert verpflichtenden Beschluss erwirkt zu haben vergleiche 3 Ob 133/58 RZ 1959, 35).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0004768Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018